Wegzugsbesteuerung: Was beim Umzug nach Zypern beachten

📂 Steuerrecht 📅 Aktualisiert: März 2026 ⏱ Lesezeit: ca. 8 Min.

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ist einer der wichtigsten steuerlichen Aspekte, die bei einem Umzug von Deutschland nach Zypern zu beachten sind. Sie kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben, wenn Sie Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Dieser Artikel erklärt die Regelungen im Detail und zeigt, wie Sie die Wegzugsbesteuerung optimal handhaben.

Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung besteuert den fiktiven Veräußerungsgewinn von Anteilen an Kapitalgesellschaften beim Wegzug aus Deutschland. Konkret wird so getan, als hätten Sie Ihre Anteile am Tag vor dem Wegzug zum Verkehrswert veräußert. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert und den historischen Anschaffungskosten wird als fiktiver Gewinn der deutschen Einkommensteuer unterworfen – und zwar nach dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig) mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Wer ist betroffen?

Die Wegzugsbesteuerung greift, wenn Sie als natürliche Person in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und direkt oder indirekt mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, etc.) halten. Der Wegzug in einen anderen EU/EWR-Staat – wie Zypern – löst grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung aus, allerdings mit Stundungsmöglichkeiten.

SzenarioWegzugsbesteuerung?Stundung möglich?
GmbH-Anteil > 1 %, Umzug nach ZypernJaJa (ratierlich)
AG-Anteil < 1 %, Umzug nach ZypernNein
GmbH-Anteil, Rückkehr innerhalb 7 JahrenRückabwicklung
Kommanditanteil (KG)Nein (keine KapGes)

Stundungsregelungen bei Umzug in EU/EWR

Bei einem Umzug in einen EU/EWR-Mitgliedstaat wie Zypern kann die Wegzugssteuer auf Antrag gestundet werden – allerdings seit der Reform 2022 nur noch mit Ratenzahlung über 7 Jahre. Die jährliche Rate beträgt ein Siebtel der festgesetzten Steuer. Zinsen fallen auf den gestundeten Betrag nicht an. Eine Sicherheitsleistung ist in der Regel nicht erforderlich. Die Stundung wird widerrufen, wenn Sie die Anteile tatsächlich veräußern, wenn Sie in einen Nicht-EU/EWR-Staat weiterziehen oder wenn Sie die jährlichen Ratenzahlungen versäumen.

Professionelle Planung ist entscheidend

Die Wegzugsbesteuerung ist kein Grund, den Umzug nach Zypern nicht durchzuführen – aber sie muss sorgfältig geplant werden. Durch Bewertungsgutachten, Stundungsanträge und ggf. vorherige Umstrukturierungen lässt sich die Belastung erheblich optimieren.

Gestaltungsoptionen zur Minimierung

Es gibt verschiedene legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Wegzugsbesteuerung zu minimieren: ein unabhängiges Bewertungsgutachten kann den Verkehrswert der Anteile realistisch (und ggf. niedriger) einschätzen. Eine Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft vor dem Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Gewinnausschüttungen vor dem Wegzug reduzieren den Verkehrswert der Anteile. Und die Rückkehr nach Deutschland innerhalb von 7 Jahren kann zur Rückabwicklung der Wegzugsbesteuerung führen.

Häufig gestellte Fragen

Eine vollständige Vermeidung ist bei GmbH-Anteilen über 1 % schwierig. Durch Umstrukturierung (z.B. Umwandlung in Personengesellschaft) oder vorherige Veräußerung können Sie die Belastung jedoch erheblich reduzieren.

Grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Wir empfehlen ein unabhängiges Bewertungsgutachten, das den tatsächlichen Verkehrswert realistisch einschätzt.

Bei Umzug in die EU (Zypern) können Sie die Zahlung auf 7 Jahresraten verteilen, ohne Zinsen.

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§ 6 AStG: Was genau wird besteuert?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft natürliche Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) halten und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben. Die Regelung fingiert eine Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert (gemeinen Wert) im Zeitpunkt des Wegzugs. Der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert und den Anschaffungskosten wird als Veräußerungsgewinn besteuert – mit dem regulären Einkommensteuersatz (bis zu 45 % plus Solidaritätszuschlag).

Beispiel: Sie halten 100 % einer deutschen GmbH mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro. Ihre Anschaffungskosten (Stammkapital) betrugen 25.000 Euro. Der fiktive Veräußerungsgewinn beträgt 475.000 Euro. Darauf fällt Einkommensteuer von ca. 60–70 % des Teileinkünfteverfahrens an, also ca. 95.000–135.000 Euro – und zwar sofort, ohne dass Sie tatsächlich etwas verkauft oder Geld erhalten haben.

Stundung und Ratenzahlung

Beim Wegzug in einen EU/EWR-Staat (einschließlich Zypern) gewährt das deutsche Finanzamt auf Antrag eine zinslose Stundung der Wegzugssteuer. Die Stundung kann in gleichmäßigen Raten über einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren erfolgen (seit 2022 verlängert von zuvor 5 Jahren). Voraussetzung: Sie müssen dem Finanzamt die Anteile als Sicherheit anzeigen und jährlich über deren Bestand berichten. Bei Veräußerung der Anteile während der Stundung wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

Alternativ kann die Steuer bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auch komplett gestundet werden (ohne Ratenzahlung), bis eine tatsächliche Veräußerung stattfindet. Diese „Dauerhafte Stundung" wurde durch die EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-9/02 „de Lasteyrie du Saillant") erzwungen und bietet erhebliche Liquiditätsvorteile.

Strategien zur Minimierung der Wegzugssteuer

Es gibt mehrere legale Strategien, um die Wegzugsbesteuerung zu minimieren oder zu vermeiden: Die Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) vor dem Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung vermeiden, da § 6 AStG nur Anteile an Kapitalgesellschaften erfasst. Die frühzeitige Gewinnausschüttung vor dem Wegzug reduziert den Verkehrswert der GmbH und damit die Bemessungsgrundlage. Die Einlage von Vermögenswerten mit hohen stillen Reserven in eine neue Zypern-Gesellschaft (statt Mitnahme der deutschen GmbH) vermeidet die Wegzugsbesteuerung auf diese Vermögenswerte. Die Nutzung der 7-Jahres-Ratenzahlung verteilt die Last und ermöglicht, dass die Steuerersparnis auf Zypern die Raten finanziert.

Wichtig: Planen Sie die Wegzugsbesteuerung mindestens 12–18 Monate vor dem geplanten Umzug. Je früher Sie mit der Planung beginnen, desto mehr Optimierungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung. Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, der sowohl deutsches als auch zypriotisches Steuerrecht beherrscht – die Schnittstelle zwischen beiden Rechtsordnungen ist komplex und erfordert Spezialwissen.

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